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VERSICHERUNGSBÜRO IDELBERGER

Urteile

Beleuchtungspflicht für parkende Anhänger
Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Anhänger abstellt, muß ihn beleuchten. Sonst haftet er bei einem Auffahrunfall für den entstandenen Schaden mit. Das gilt selbst dann, wenn eine Straßenlaterne in der Nähe den Anhänger beleuchtet hat.
Der Fall: Ein Autofahrer hatte innerörtlich am rechten Fahrbahnrand einen PKW-Transportanhänger abgestellt, ohne ihn mit einer eigenen Lichtquelle zu versehen. Ein anderer Autofahrer war bei Dunkelheit auf den Anhänger aufgefahren.Er vertrat die Meinung, daß den Halter des Anhängers eine Mitschuld treffe, da der Anhänger unbeleuchtet war. Das Amtsgericht Eschwege schloss sich dieser Meinung an. Ein auf der Straße abgestellter Transportanhänger müsse innerhalb geschlossener Ortschaften immer mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet sein, unabhängig davon, ob die Straßenlaterne den Anhänger sichtbar gemacht habe. (AG Eschwege, Az.: 2 C 772/06)